§ 12 SUKG - Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
- Amtliche Abkürzung
- SUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-11
Ein Beamter mit Hausstand (§ 7 Abs. 3), dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde die neue Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.