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§ 61 ThürHG - Promotion

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 haben das Promotionsrecht. Das Ministerium kann Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 9 auf Antrag ein fachlich begrenztes Promotionsrecht für eine wissenschaftliche Einrichtung (Promotionszentrum) verleihen, wenn diese in einem Begutachtungsverfahren eine ausreichende Forschungsstärke nachweisen. Ein Promotionszentrum kann auch hochschulübergreifend eingerichtet werden. Die Verleihung ist zu befristen und kann unter weiteren Nebenbestimmungen erfolgen; die Befristung kann nach erfolgreicher Evaluation entfallen. Das Nähere zum Promotionsrecht nach den Sätzen 2 bis 4, insbesondere zu Verleihung, Kriterien, Verfahren sowie Evaluation, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Der Entwurf der Verordnung ist dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Absatz 5 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden; für dessen Führung gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

(4) Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäße Anwendung.

(5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden. In den Promotionsordnungen ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 9 ist in den Promotionsordnungen der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorzusehen. Dabei wirken die Hochschullehrer der beiden Hochschularten gleichberechtigt mit; für die Betreuung von Dissertationen und die Abnahme von Promotionsprüfungen darf eine Habilitation nicht als Voraussetzung verlangt werden.

(6) Das Nähere regeln die Hochschulen in den Promotionsordnungen. Diese können auch vorsehen, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.