§ 7 LDG M-V - Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Probe und Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84.
(5) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen.