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§ 7 LDG M-V - Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis (§ 8),

  2. 2.

    Geldbuße (§ 9),

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge (§ 10),

  4. 4.

    Zurückstufung (§ 11) und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Geldbuße (§ 9),

  2. 2.

    Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) und

  3. 3.

    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 14).

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Probe und Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen.