§ 42 HmbDG - Ende der Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 37 Absatz 3 kann die oberste Dienstbehörde die vorläufige Dienstenthebung aufheben, wenn behördlich beziehungsweise gerichtlich die Aufhebung der Entfernungs- oder Entlassungsverfügung oder die Aufhebung der strafgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen wurde, ohne dass das Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde hat die vorläufige Dienstenthebung in den Fällen des § 37 Absatz 3 aufzuheben, wenn die Entfernung oder Entlassung oder die strafgerichtliche Entscheidung unanfechtbar aufgehoben wurde, es sei denn, die Voraussetzungen von § 37 Absatz 1 oder 2 liegen aus einem anderen Grund vor.