§ 65 BbgPolG - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-1
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.
sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.