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§ 62 LWO - Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 58 macht der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 64) anderen als den in § 63 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.