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§ 24 StWG - Beachtung des Grundsatzes der Gleichrangigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
StWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-3

(1) Bei Maßnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der Grundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden zu beachten.

(2) Die besonderen Verhältnisse der Länder Berlin, Bremen und Hamburg, die gleichzeitig Landesaufgaben und Kommunalaufgaben zu erfüllen haben, sind zu berücksichtigen.