§ 22 LNatSchG NRW - Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Die gemäß § 10 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind bei allen behördlichen Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das Gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.