§ 77 LHG - Übergangsvorschriften für die DHBW
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Grundordnung der DHBW ist bis zum 31. Dezember 2025 und die Wahlordnungen und sonstige Satzungen, die Wahlen, Abwahlen oder Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern nach den §§ 20a, 22 bis 26 sowie §§ 27a bis 27e betreffen, sind bis zum 30. September 2026 anzupassen.
(2) Die erforderlichen Wahlen und Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern sind bis zum 30. September 2027 durchzuführen.
(3) Bis zum 30. September 2027 sind folgende Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, weiter anzuwenden:
- 1.
§ 2 Absatz 2 Satz 2,
- 2.
§ 4 Absatz 4 Satz 2,
- 3.
§ 9 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 5,
- 4.
§ 10 Absatz 1 Satz 7, Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 5,
- 5.
§ 15 Absatz 8 Satz 5,
- 6.
§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummern 13 und 19 sowie Absatz 8,
- 7.
§ 17 Absatz 6 Sätze 3 bis 5,
- 8.
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und Satz 7,
- 9.
§ 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 12 und Absatz 9 Satz 3,
- 10.
§ 20a Absätze 2 bis 4,
- 11.
im Unterabschnitt 1 die §§ 22 bis 26, mit Ausnahme von § 24 Absatz 5 Satz 1,
- 12.
der Unterabschnitt 2 mit den §§ 27a bis 27e, mit Ausnahme von § 27c Absatz 4 Satz 2, § 27c Absatz 5 Satz 1 und § 27e Absatz 2 Satz 1,
- 13.
§ 30 Absatz 5 Satz 1,
- 14.
§ 46 Absatz 3 Sätze 1 und 5,
- 15.
§ 48 Absatz 3 Sätze 7 und 9,
- 16.
§ 49 Absatz 3 Sätze 2 und 5 sowie Absatz 4 Satz 2,
- 17.
§ 50 Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 2,
- 18.
§ 52 Absatz 1 Satz 6,
- 19.
§ 58 Absatz 4 Satz 5 Halbsatz 2,
- 20.
§ 65a Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 6 Satz 2, mit der Maßgabe, dass die Studierendenvertretung am DHBW CAS bereits ab dem 23. November 2024 gebildet werden kann,
- 21.
§ 65c Absatz 2.
(4) Die Prorektoren und Prorektorinnen der Studienakademie sowie die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter nehmen ihre bisherigen Aufgaben bis zum 30. September 2027 wahr. Ab dem 1. Oktober 2027 nehmen sie die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane wahr. Sie werden bis zum Ende ihrer Amtszeit und derzeitigen Zeitbeamtenverhältnissen aus den diesen zugrundeliegenden Ämtern besoldet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen.
(5) Ab dem 23. November 2024 ist für die Zeitbeamtenverhältnisse der Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien, der Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sowie der Leiterinnen und Leiter der Außenstellen, soweit sie neu bestellt werden müssen, die Amtszeit so zu bemessen, dass sie längstens bis zum 30. September 2027 währt. In diesen Fällen ist abweichend von § 105 Satz 2 LBesGBW eine Ernennung in die entsprechenden Ämter der Anlage 5 zu § 105 LBesGBW zulässig.