§ 14 LBodSchG - Sonstige Behörden des Bodenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Das Landesamt hat im Zusammenwirken mit dem Geologischen Dienst - Landesbetrieb - und anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Bodenschutzes zuständigen Stellen des Landes
- 1.
die wissenschaftlichen Grundlagen für den Bodenschutz zu erarbeiten,
- 2.
sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen,
- 3.
die fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten ausgehen können, zu ermitteln,
- 4.
den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten bedeutsamen Technik zu ermitteln und sich an dessen Entwicklung zu beteiligen,
- 5.
Grundlagen für gebietsbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu erarbeiten.
(2) Die oberste und die oberen Bodenschutzbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen vom Landesamt und vom Geologischen Dienst - Landesbetrieb - unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.