§ 2 SächsJG - Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Bautzen. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Oberverwaltungsgericht".
(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
- 1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau; - 2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; - 3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.