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§ 348 AO - Ausschluss des Einspruchs

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

Der Einspruch ist nicht statthaft

  1. 1.

    gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

  2. 2.

    bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

  3. 3.

    gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

  4. 4.

    gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    in den Fällen des § 172 Absatz 3.