§ 37 LJagdG - Wildmonitoring
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Wildmonitoring im Sinne dieses Gesetzes ist eine systematische und kontinuierliche Erfassung, Beobachtung sowie Überwachung bestimmter Wildarten.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Durchführung des Wildmonitorings mitzuwirken.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Wildmonitoring, die Bestimmung der dem Wildmonitoring unterliegenden Wildarten durch die obere Jagdbehörde sowie Form, Inhalt, Adressaten und Zeitpunkt der Meldungen,
- 2.
das Nähere zur Abschussplanung sowie zur Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne und die Überwachung ihrer Durchführung; die digitale Abschussplanung kann zugelassen oder für bestimmte oder alle der Abschussplanung unterliegenden Wildarten vorgeschrieben werden.