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§ 5 LFischG - Aufrechterhaltung selbstständiger Fischereirechte

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.

(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbstständige Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.