§ 155a GewO - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.