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§ 49 BPersVG - Verbot der Beitragserhebung

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.