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§ 28 UmwStG 2006 - Bekanntmachungserlaubnis

Bibliographie

Titel
Umwandlungssteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
UmwStG 2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-16

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.