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§ 48 FZV - Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Amtliche Abkürzung
FZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9232-20

(1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.

(2) 1Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. 2Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.