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§ 72 SächsJG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

Durch sicherheits- und ordnungsrechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Dieses Gesetz schränkt das Recht auf Datenschutz (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) ein.