§ 57 LPersVG - Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Für die Größe, die Wahl und die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 53 Abs. 9, § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 entsprechend.