§ 10 BSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- BSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 2.eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.