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§ 90 HmbSG - Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn

  1. 1.

    der Entscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde entgegenstehen oder

  2. 2.

    sie oder er für die Durchführung der Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann oder

  3. 3.

    die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht.

(2) Hält das betroffene Gremium die Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen. Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen, ob die Entscheidung ausgeführt werden darf.