§ 9a GDG - Datenverarbeitung im Rahmen des Infektionsschutzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
Die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke dürfen die zur Ermittlung von Impflücken und Durchimpfungsraten der Bevölkerung erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere personenidentifizierende Angaben und der Impfstatus der nach der Ständigen Impfkommission öffentlich empfohlenen Impfungen gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Instituts, insbesondere Art, Anzahl und Zeitpunkt der Impfung von betroffenen Personen.