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§ 9a GDG - Datenverarbeitung im Rahmen des Infektionsschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2120-7

Die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke dürfen die zur Ermittlung von Impflücken und Durchimpfungsraten der Bevölkerung erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere personenidentifizierende Angaben und der Impfstatus der nach der Ständigen Impfkommission öffentlich empfohlenen Impfungen gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Instituts, insbesondere Art, Anzahl und Zeitpunkt der Impfung von betroffenen Personen.