§ 32 AGO - Sammlungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 200-21-I
(1) Sammlungen in Dienstgebäuden, Diensträumen und dienstlichen Anlagen sind nur zulässig, soweit
- 1.sie unter den Beschäftigten für behördliche Veranstaltungen oder für übliche Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen durchgeführt werden oder
- 2.die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Organisationseinheit für soziale oder gemeinnützige Zwecke eine Ausnahme erteilt.
(2) Es dürfen keine offenen Spendenlisten verwendet werden.