§ 7 WVO - Größe der Werkstatt
Bibliographie
- Titel
- Werkstättenverordnung (WVO)
- Amtliche Abkürzung
- WVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-7
(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.