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§ 2 SächsVwVG - Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
210-1

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er

  1. 1.

    unanfechtbar geworden ist oder

  2. 2.

    ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.