Art. 3 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 100
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.