§ 36 BüWG - Durchführung der Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.
(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleitung.
(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.