Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 SHRDG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Amtliche Abkürzung
SHRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

Aufgrund § 35 kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes).