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§ 19 LHO - Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel unter Berücksichtigung der weitergeltenden Kreditermächtigung und weiterer Einnahmereste sowie der voraussichtlichen Entwicklung der Ausgabereste insgesamt zu veranschlagen.