§ 24o OBG - Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
(1) Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten Örtlichen Bereich eine erhebliche Gefahr verursachen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Ortlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes ist durch den Amtsleiter schriftlich zu verfügen, unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 11 Grundgesetz sowie genauer Bezeichnung von Zeit und räumlichem Bereich, inklusive eines Kartenausschnittes mit grafischer Darstellung des nicht zu betretenden Bereiches.