Art. 217 EGBGB
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Redaktionelle Abkürzung
- EGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags sowie die Wirkungen eines solchen Vertrages bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Das Gleiche gilt von einem vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrag, durch den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.