§ 104 KWO - Übergabe der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
1Die Unterlagen für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. 2Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.