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§ 49 BBergG - Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie

  1. 1.

    den Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen oder -zeichen,

  2. 2.

    das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,

  3. 3.

    die Benutzung der Schifffahrtswege, die Schifffahrt oder den Fischfang unangemessen

  4. 4.

    die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen

beeinträchtigt.