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§ 10 FlRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlRG)
Amtliche Abkürzung
FlRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9514-1

Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland erbaut worden sind und die nicht bereits nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, die Befugnis zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für erforderliche Probefahrten verleihen.