§ 22 SchG - Weiterentwicklung des Schulwesens
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere
- 1.neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
- 2.wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
- 3.neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.
(2) Schulversuche können durchgeführt werden
- 1.durch Einrichtung von Versuchsschulen,
- 2.dadurch, dass die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.