§ 40 HFischG - Schonbezirke
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Die obere Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,
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die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
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die besonders geeignete Laich- und Aufwuchshabitate für Fische sind (Laichschonbezirke),
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die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
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die für die Umsetzung oder die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten, der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17), von Bedeutung sind.
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festzusetzende Zeiten vollständig oder teilweise
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der Fischfang sowie
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alle Handlungen, die sich störend auf die zu schützenden Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke auswirken oder die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Baden und der Eissport,
beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)