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§ 46 LJagdG - Verbot der Jagdausübung

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

§ 41a des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 44, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird.