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§ 188 FamFG - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) Zu beteiligen sind

  1. 1.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 1

    1. a)

      der Annehmende und der Anzunehmende,

    2. b)

      die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    3. c)

      der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

  2. 2.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;

  3. 3.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 3

    1. a)

      der Annehmende und der Angenommene,

    2. b)

      die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

  4. 4.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.