§ 80 PAO - Ankündigung der Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9424-5-1
(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.