Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 132 BremPolG - Polizeivollzugsdienst des Landes

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

  1. 1.

    die Polizei Bremen

  2. 2.

    das Landeskriminalamt,

  3. 3.

    die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, soweit § 136 Absatz 1 bis 3 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.