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Art. 93 VvB - Umwandlung von Eigenbetrieben

Bibliographie

Titel
Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
VvB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.

(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.