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§ 23 BbgKWahlV - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.

    sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 versäumt hat,

  2. 2.

    ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 entstanden ist oder

  3. 3.

    ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.