§ 28a VerfGHG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind ergänzend die Vorschriften des § 1 Satz 2, des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Abs. 4 des Landeswahlprüfungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Wird dem Verfassungsgerichtshof eine Wahlprüfungssache nach § 12 des Landeswahlprüfungsgesetzes zur Entscheidung vorgelegt, gelten die Vorschriften der §§ 25 und 26 entsprechend.
(3) Die Wahlbeanstandung und die Wahlprüfungsbeschwerde können mit Zustimmung des Verfassungsgerichtshofs zurückgenommen werden.