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§ 28a VerfGHG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind ergänzend die Vorschriften des § 1 Satz 2, des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Abs. 4 des Landeswahlprüfungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Wird dem Verfassungsgerichtshof eine Wahlprüfungssache nach § 12 des Landeswahlprüfungsgesetzes zur Entscheidung vorgelegt, gelten die Vorschriften der §§ 25 und 26 entsprechend.

(3) Die Wahlbeanstandung und die Wahlprüfungsbeschwerde können mit Zustimmung des Verfassungsgerichtshofs zurückgenommen werden.