§ 42 LwahlG - Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41a Satz 1 bis 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin bzw. bei dem Landeswahlleiter oder mit der fiktiven Annahme gemäß § 41a Satz 4. Ist zum Zeitpunkt der Annahme die Wahlperiode des letzten Landtages nicht abgelaufen, wird die Mitgliedschaft im Landtag nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages erworben.