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§ 25 LRiG - Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Als Richtervertretungen werden gebildet:

  1. 1.
    Richterräte und Hauptrichterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen, innerdienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 52 Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten.