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§ 84 HochSchG - Fortführung der Amtsgeschäfte des Präsidiums, Abwahl

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Kommt es im Zuge eines Wahl- oder Besetzungsverfahrens nicht zu einer Neubesetzung des Präsidenten- oder Kanzleramtes, führt die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident oder die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler die Amtsgeschäfte bis zu einer Neubesetzung fort, es sei denn, der Senat bittet darum, von der Fortführung der Amtsgeschäfte abzusehen. In diesem Fall bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bis zur Neubesetzung eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten oder eine vorläufige Kanzlerin oder einen vorläufigen Kanzler.

(2) Scheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten oder die neu gewählte Kanzlerin oder den neu gewählten Kanzler werden die Amtsgeschäfte durch die oder den gemäß dem Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 4) bestimmte Vertreterin oder bestimmten Vertreter kommissarisch fortgeführt.

(3) Der Senat kann ein Mitglied des Präsidiums mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder abwählen, sofern der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Vor der Entscheidung des Hochschulrats ist das betroffene Mitglied in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat anzuhören. § 38 findet Anwendung.

(4) Die Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 können ein Mitglied des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abwählen, wenn diese Mehrheit auch an mindestens der Hälfte aller Fachbereiche erreicht wird; § 38 findet Anwendung. Hierzu bedarf es eines begründeten und von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nachweislich innerhalb von höchstens vier Wochen unterzeichneten Abwahlbegehrens. Spätestens sechs Wochen nach dessen Bekanntmachung erfolgt die Abstimmung an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, die von dem für das Verfahren zuständigen Abwahlausschuss festzulegen sind; dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je einem weiteren Mitglied aus Hochschulrat und Senat als Beisitzerin oder Beisitzer, die aus dem jeweiligen Organ bestimmt werden. Vor der Abstimmung findet eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat statt, in der das betroffene Mitglied des Präsidiums Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und in der Äußerungen von Mitgliedern der Hochschule zuzulassen sind. Senat und Hochschulrat beschließen danach, jedoch spätestens eine Woche vor der Abstimmung, jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren. Das Abwahlbegehren, die Abstimmungstage, die Stellungnahmen von Senat und Hochschulrat und das Ergebnis der Abstimmung sind von dem Abwahlausschuss nach Satz 3 unverzüglich durch Aushang und auf der Intranetseite der Hochschule hochschulöffentlich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Mitglied des Präsidiums ist frühestens zwölf Monate nach der Abstimmung oder Nichtzulassung eines Abwahlverfahrens erneut möglich. Die Wahlordnung (§ 39 Abs. 5) kann das Nähere regeln.