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§ 17 BremLVO - Dienstverhältnis zur Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Amtliche Abkürzung
BremLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-d-1

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach § 3 des Mutterschutzgesetzes, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn bei der Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz, der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt wird. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie die Dienstbezeichnung nebst dem in der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmten, die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz

  1. 1.

    in männlicher oder weiblicher Form,

  2. 2.

    als Doppelbezeichnung oder

  3. 3.

    in geschlechterdiverser oder nicht-binärer Form

führen. Unter der Maßgabe, dass die Dienstbezeichnung erkennbar bleibt, kann die geschlechterdiverse oder nicht-binäre Form im Übrigen von der Dienststelle im Einvernehmen mit der zu bezeichnenden Person durch Anpassung der Wortendung oder durch Einfügung von Sonderzeichen gebildet werden. Jeder Dienstbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. 1.

    das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.