Art. 5 BayImSchG - Finanzhilfen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1-1-U
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. 2Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.