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Art. 87 LWG - Vollzug der Abberufung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.